Allgemeine Geschäftsbedingungen 
der Hansic-Helpers

Werkvertrag

§ 1 Leistungsumfang / Leistungsausführung

1.1 Das Gründungsrisiko trägt der Auftraggeber. Ausgegangen wird von einer sogenannten Normalgründung und dem Nichtvorhandensein von Grundwasser im Gründungsbereich.
1.2 Der Auftraggeber stellt dem DerHansic-Helpers Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung.
1.3 Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart ist.
1.4 Der Auftraggeber erteilt den Hnasic-Helpers die Zustimmung, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, dem Einsatz von Nachunternehmern zu bedienen. Die beauftragten Nachunternehmen sind dem Auftraggeber namentlich zu benennen.

§ 2 Stundenlohnarbeiten

Ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vereinbart sind die arbeitstäglichen Stundenlohnnachweise (Stundenlohnzettel) von den Hansic-Helpers wöchentlich vorzulegen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einem Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. Die Abrechnung erfolgt in halben bzw. ganzen Tagen, bei Kleinaufträgen wird jede angebrochene halbe Stunde berechnet zzgl. Anfahrt. Lässt der Auftraggeber die Bauausführung durch einen Dritten überwachen, ist dieser zur Entgegennahme und Gegenzeichnung der Stundenlohnnachweise berechtigt.

§ 3 Termine

3.1 Im Falle von vereinbarten Leistungsänderungen, haben sich die Parteien über eine Verlängerung des Ausführungszeitraumes zu verständigen. Sofern keine Vereinbarung zustande kommt, verlängert sich der Ausführungszeitraum in angemessener Weise.
3.2 Sind die Hansic-Helpers in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen behindert, so hat sie dies dem Auftraggeber zeitnah anzuzeigen. Die Ausführungsfrist verlängert sich hierdurch, sofern die Behinderung nicht von den Hansic-Helpers zu vertreten ist. Nach Wegfall der Behinderung haben die Hansic-Helpers die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber hiervon zu unterrichten.
3.3 Sollte sich die Hansic-Helpers mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug befinden, so ist der Auftraggeber berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Auftraggebers beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung, sofern die Hansic-Helpers den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.

§ 4 Abnahme

4.1 Der Auftraggeber ist nach § 640 BGB zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks der Hansic-Helpers verpflichtet.
4.2 § 640 Abs. 2 BGB gilt mit der Maßgabe, dass zumindest ein wesentlicher Mangel vorliegen muss.
4.3 Der Auftraggeber darf den Hansic-Helpers eine Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme nicht verwehren. Wird die Zustandsfeststellung durch den Auftraggeber vereitelt, trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln als wenn die Abnahme von ihm erklärt worden wäre.
4.5 Auf Verlangen der Hansic-Helpers hat der Auftraggeber in sich abgrenzbare Teile der Leistung gesondert abzunehmen.

§ 5 Haftung

5.1 Wurde vertraglich eine Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bzw. Leistung ausgeschlossen.
5.2 Gewährleistung für das Anwachsen von Pflanzen, Hecken und Bäumen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Dauerpflege (Pflegepakete) über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Dies setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Auftraggeber außerhalb der Pflegeleistungen voraus (z.B. keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Hiervon ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Düsse, Schädlingsbefall etc. auch wenn die Hansic-Helpers versuchen, solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können.
5.3 Für die botanische Zusammensetzung von Fertigrasen und für dessen Anwachsen wird keine Gewähr übernommen. Es wird auch nicht für Schäden und Unfälle gehaftet, die durch Loslösung oder Abrutschen von an Böschungen verpflanzten Rasensoden entstehen. Es kann auch nicht garantiert werden, dass der Rasen frei von Poa annua ist (einjährige Rispe, blühend).
5.4 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern die Hnasic-Helpers vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ebenso gelten die vorstehenden Regelungen nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Hansic-Helpers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Hansic-Helpers beruhen.

§ 6 Maße unter Muster

6.1 Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
6.2 Beim Handel mit Naturprodukten können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine oder Pflanzen) abweichen.
6.3 Fertigrasen wird unverpackt geliefert. Maßgebend für die Menge ist das vom Verkäufer bei der Verladung festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte Messergebnis. Bis zu 5 % Eintrocknung sind üblich und gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.
6.4 Jede Lieferung ist unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Die gelieferte Menge ist sofort bei Empfang zu prüfen. Hierbei erkennbare Mängel oder eventuelle Mindermengen sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich nach Kenntnis des Mangels gemeldet werden.

§ 7 Rechnungen

Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 1 Woche nach Zugang der Rechnungen fällig. Die Fälligkeit des Anspruches auf die Schlusszahlung richtet sich nach § 650g Abs. 4 BGB. Sie tritt jedoch spätestens 2 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung ein. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf der Fälligkeitsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug.

§ 8 Abtretung und Aufrechnung

Forderungen des Auftraggebers gegen die Hansic-Helpers können ohne Zustimmung der Hansic-Helpers nicht abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt. Aufrechnungen von Ansprüchen des Auftraggebers mit Ansprüchen der Hansic-Helpers sind unzulässig, es sei denn, die Gegenforderungen des Auftraggebers sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

§ 9 Kündigung

10.1 Im Falle einer Kündigung einer der Parteien, gleich ob diese aus wichtigem Grund oder nicht erfolgt, findet § 648a Abs. 4 BGB Anwendung, auch wenn sich die Kündigung nicht aus § 648a BGB ergibt.
10.2 Die Regelung in § 4.3 dieses Vertrages gilt entsprechend.
10.3 Kündigt der Auftraggebers nach § 648 BGB den Vertrag, ohne dass die Hnasic-Helpers dies zu vertreten hat, stehen den Hansic-Helpers die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Abweichend von § 648 Satz 3 BGB wird vermutet, dass danach der Hnasic-Helpers 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

§ 10 Abschließende Bestimmungen

10.1 Jede Änderung des Vertrages einschließlich dieser Regelung bedarf der Schriftform.
10.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Hansic-Helpers ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
10.3 Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Hansic-Helpers.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.